Er ist in das Handelsregister des Amtsgerichts Diez einzutragen. Sitz des Vereines ist Schloß Schaumburg Kutscherhaus in 65558 Balduinstein.
§ 2 - Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Pflege und Erhaltung der Schloßanlage, der Wander-wege in der Umgebung des Schlosses, Hilfe bei der Integration von Langzeit-arbeitslosen, Abhaltung und Förderung kultureller Veranstaltungen, Aufrechterhal-tung des Museumsbetriebes.
Der Verein sammelt Spenden, um diese Sachen zu verwirklichen.
§ 3 - Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 - Mitgliedschaft
Der Verein umfaßt
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Beschluß des Vorstandes muß einstimmig erfolgen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an.
Zu Ehrenmitglieder können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod
durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
durch Ausschluß seitens des erweiterten Vorstandes
wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach ergangener Mahnung erfolgt.
wegen vereinsschädigenden Verhaltens
Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen des Vereines teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit vollendeten 18. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrage und sonstige Leistungen monatlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, mit Ausnahme der aktiven Ehrenmitglieder.
§ 6 - Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßgen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 8 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. - die Mitgliederversammlung
2. - der Vorstand.
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und zwei Beisitzern.
§ 9 - Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung zu erfolgen, wobei die Frist mit der Absendung der Einladung zur Mitgliederversammlung beginnt.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
2. - Entlastung des gesamten Vorstandes
3. - Wahl des neuen Vorstandes
Der Vorstand wird auf 4 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4. - Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.
5. - Jede Änderung der Satzung
6. - Entscheidung über die eingereichten Anträge
7. - Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. - Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder, die schriftlich
mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim
Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfahig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 10 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§11 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein unserer Wahl (mit Zustimmung des Finanzamtes) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.